Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wiesenborn Services | Stand: 17. September 2026
Unternehmen
Wiesenborn Services
Inhaberin Sandra Boes
Junkerstr. 10
42699 Solingen
E-Mail: info@hms-wiesenborn.de
Für Hausmeisterservice, Gartenpflege, Gebäudereinigung, Winterdienst, Entrümpelungen, kleinere Bauarbeiten, Zaunbau, Baumfällungen, Gartengestaltung, Rollrasen und vergleichbare Leistungen.
Diese AGB gelten nur, wenn sie vor oder bei Vertragsschluss wirksam einbezogen werden. Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder Auftrag gehen vor.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wiesenborn Services, Inhaberin Sandra Boes
1. Geltungsbereich und Begriffe
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Wiesenborn Services, Inhaberin Sandra Boes, Junkerstr. 10, 42699 Solingen (nachfolgend „Auftragnehmerin“) und ihren Auftraggebern über die im Angebot oder Auftrag bezeichneten Leistungen.
1.2 Auftraggeber können Verbraucher, Unternehmer, Wohnungseigentümergemeinschaften, Hausverwaltungen oder sonstige rechtsfähige Personen und Vereinigungen sein. Verbraucher ist jede natürliche Person, die überwiegend zu privaten Zwecken handelt. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.3 Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn die Auftragnehmerin ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
2. Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
2.1 Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots, Auftragsbestätigung oder Beginn der beauftragten Arbeiten mit Zustimmung des Auftraggebers zustande.
2.2 Aufträge und Erklärungen können insbesondere per E-Mail, WhatsApp, telefonisch oder vor Ort abgegeben werden. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt. Bei mündlichen oder telefonischen Beauftragungen ist der Inhalt der Auftragsbestätigung maßgeblich, sofern der Auftraggeber nicht unverzüglich auf eine Abweichung hinweist.
2.3 Bei Wohnungseigentümergemeinschaften nimmt die Auftragnehmerin Aufträge, Zusatzaufträge, Leistungsänderungen und kostenpflichtige Weisungen nur von der vertretungsberechtigten Hausverwaltung oder von einer anderen nachweislich hierzu bevollmächtigten Person entgegen. Hierzu kann insbesondere ein entsprechend bevollmächtigtes Mitglied oder der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats gehören. Erklärungen einzelner Wohnungseigentümer, Mieter, Bewohner oder sonstiger Nutzer begründen ohne nachgewiesene Vollmacht keinen Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft und werden bei der Leistungsausführung nicht berücksichtigt. Die Auftragnehmerin darf vor der Ausführung einen geeigneten Nachweis der Bevollmächtigung verlangen.
2.4 Leistungsbeschreibungen, Pläne, Mengen und Maße sind nur verbindlich, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Erkennbare Unklarheiten oder Widersprüche sind vor Ausführung abzustimmen.
2.5 Verbraucher erhalten bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, soweit gesetzlich erforderlich, eine gesonderte Widerrufsbelehrung.
3. Leistungsumfang und Ausführung
3.1 Art und Umfang der Leistung ergeben sich vorrangig aus dem individuellen Angebot, Leistungsverzeichnis, Pflegevertrag oder Auftrag. Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen sind nicht geschuldet.
3.2 Die Auftragnehmerin bestimmt die zweckmäßige Art der Ausführung, den Tätigkeitsablauf, die Zeiteinteilung und den Personaleinsatz, soweit die Natur des Auftrags, vereinbarte Ausführungszeiten oder Verkehrssicherungspflichten nichts anderes erfordern. Sie unterliegt keinen arbeitsrechtlichen Weisungen des Auftraggebers.
3.3 Die Auftragnehmerin darf fachlich geeignete Nachunternehmer einsetzen. Die Verantwortung der Auftragnehmerin für die vertragsgemäße Leistung bleibt unberührt. Sie stellt sicher, dass die von ihr eingesetzten Beschäftigten und Nachunternehmer die für sie geltenden gesetzlichen Mindestarbeitsbedingungen einhalten.
3.4 Mengen- und Flächenangaben im Angebot, die nach Aufmaß oder tatsächlichem Aufwand abzurechnen sind, gelten als vorläufig. Abgerechnet werden die tatsächlich ausgeführten und nachgewiesenen Mengen beziehungsweise Stunden zu den vereinbarten Einheitspreisen oder Stundensätzen.
3.5 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, technisch notwendige oder behördlich vorgeschriebene, geringfügige Änderungen vorzunehmen, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind und den vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigen. Mehrkosten werden nur nach vorheriger Abstimmung berechnet, außer sofortiges Handeln ist zur Abwehr akuter Gefahren oder erheblicher Schäden erforderlich und der Auftraggeber ist nicht rechtzeitig erreichbar.
3.6 Die Auftragnehmerin darf den Zustand des Arbeitsbereichs sowie Arbeitsfortschritt, verdeckte Gegebenheiten, Mängel, Schäden und ausgeführte Leistungen durch Fotos oder Videos dokumentieren, soweit dies zur Vertragsdurchführung, Beweissicherung oder Abrechnung erforderlich ist. Personen und private Lebensbereiche werden nach Möglichkeit nicht aufgenommen. Eine Veröffentlichung zu Werbezwecken erfolgt nur mit gesonderter Einwilligung.
4. Zusatzleistungen und unvorhersehbare Umstände
4.1 Leistungen, die nicht vom vereinbarten Auftrag umfasst sind und auf Wunsch des Auftraggebers zusätzlich ausgeführt werden, sind gesondert zu vergüten. Das gilt auch für Änderungen nach Vertragsschluss.
4.2 Werden bei der Ausführung Umstände erkennbar, die bei Vertragsschluss trotz fachgerechter Prüfung nicht vorhersehbar waren, insbesondere unbekannte Leitungen, Fundamente, Altlasten, kontaminierter Boden, verdeckte Schäden, nicht tragfähiger Untergrund oder Wurzeln, informiert die Auftragnehmerin den Auftraggeber. Erforderliche Zusatzarbeiten werden vor ihrer Ausführung abgestimmt, soweit keine dringende Gefahrenabwehr notwendig ist.
4.3 Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Baustelleneinrichtung, Maschinenstillstand, Sicherungsmaßnahmen und sonstiger Mehraufwand, die aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammen, können nach den vereinbarten, sonst nach den üblichen Sätzen berechnet werden. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
4.4 Hat die Auftragnehmerin Bedenken gegen die gewünschte Ausführungsart, vom Auftraggeber gelieferte Stoffe oder Vorleistungen Dritter mitgeteilt und besteht der Auftraggeber dennoch auf der Ausführung, haftet die Auftragnehmerin nicht für Mängel oder Schäden, soweit diese nachweislich auf der beanstandeten Vorgabe, dem Material oder der Vorleistung beruhen und die Auftragnehmerin ihre gesetzlichen Prüf- und Hinweispflichten erfüllt hat.
4.5 Die Auftragnehmerin darf betroffene Arbeiten bis zur Klärung einer notwendigen technischen, rechtlichen oder sicherheitsrelevanten Frage unterbrechen. Sie trifft zumutbare Maßnahmen, um Gefahren und vermeidbare Schäden zu begrenzen.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber sorgt rechtzeitig für freien und sicheren Zugang zu den Arbeitsbereichen und stellt vereinbarte Schlüssel, Zufahrten und Stellflächen zur Verfügung. Soweit für die Ausführung Wasser oder Strom benötigt werden, stellt der Auftraggeber diese einschließlich geeigneter, betriebsbereiter und sicher nutzbarer Anschlüsse in zumutbarer Nähe zum Arbeitsbereich unentgeltlich bereit und trägt die Verbrauchskosten, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist. Fehlen die erforderlichen Anschlüsse oder Betriebsstoffe, darf die Auftragnehmerin die betroffenen Arbeiten bis zur Bereitstellung aussetzen. Hierdurch verursachte Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Fremdbezugskosten oder sonstiger Mehraufwand werden gesondert vergütet, soweit der Auftraggeber die fehlende Bereitstellung zu vertreten hat.
5.2 Der Auftraggeber informiert vor Beginn über bekannte Leitungen, Einbauten, Gefahrenstellen, Schadstoffe, besondere Bodenverhältnisse, Denkmalschutz, Baumschutz und sonstige Umstände, die für die Ausführung oder Sicherheit erheblich sind. Vorhandene Pläne sind rechtzeitig bereitzustellen.
5.3 Erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen von Eigentümern, Gemeinschaften, Nachbarn oder Behörden beschafft der Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Auftragnehmerin dies übernimmt. Die Auftragnehmerin darf die Leistung bis zum Nachweis erforderlicher Genehmigungen aussetzen.
5.4 Vor Erd-, Bohr-, Ramm-, Fräs-, Rodungs-, Pflaster-, Zaun- oder vergleichbaren Arbeiten stellt der Auftraggeber rechtzeitig alle verfügbaren aktuellen Pläne und Auskünfte über öffentliche und private Leitungen, Rohre, Kabel, Drainagen, Tanks, Schächte, Bewässerungsanlagen sowie Begrenzungs-, Leit- und Suchkabel von Mährobotern und sonstige unterirdische Einrichtungen zur Verfügung. Das gilt auch für selbst verlegte, stillgelegte oder in Bestandsplänen nicht erfasste Anlagen. Bekannte Abweichungen sowie Verlauf und Tiefe sind vor Ort eindeutig zu kennzeichnen.
5.5 Die Auftragnehmerin darf auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der übergebenen Angaben vertrauen, soweit keine offensichtlichen Zweifel bestehen. Erforderliche Suchschachtungen, Handschachtungen, Ortungen, Freilegungen oder die Einholung zusätzlicher Leitungsauskünfte sind nur geschuldet, wenn sie vereinbart oder nach den Umständen zwingend erforderlich sind; nicht im Leistungsumfang enthaltene Maßnahmen werden gesondert vergütet.
5.6 Der Auftraggeber stellt Grenzpunkte, Grenzverläufe, Höhenbezugspunkte und sonstige für die Ausführung erforderliche Absteckungen eindeutig und richtig bereit. Bei Unklarheiten kann die Auftragnehmerin die Arbeiten bis zu einer fachgerechten Vermessung aussetzen. Vermessungsleistungen durch Dritte sind nicht im Angebot enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich aufgeführt sind.
5.7 Zufahrten, Wege, Stell- und Lagerflächen müssen für die vereinbarten Fahrzeuge, Maschinen und Lasten geeignet, ausreichend tragfähig und frei zugänglich sein. Auf nicht erkennbare Hohlräume, Tiefgaragen, Schächte, Leitungen, empfindliche Beläge oder Gewichtsbeschränkungen weist der Auftraggeber vorab hin. Besondere Schutzmaßnahmen und die Beseitigung nicht üblicher Verschmutzungen oder Schäden am Zufahrtsbereich werden gesondert vereinbart.
5.8 Kommt der Auftraggeber einer erforderlichen Mitwirkung nicht nach, verlängern sich Ausführungsfristen angemessen. Gesetzliche Ansprüche der Auftragnehmerin auf Ersatz des Mehraufwands, Entschädigung oder Kündigung bleiben bestehen.
6. Termine, Witterung und höhere Gewalt
6.1 Ausführungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Witterungsabhängige Arbeiten werden bei geeigneten Bedingungen ausgeführt.
6.2 Fristen verlängern sich angemessen, wenn die Ausführung durch unvorhersehbare, von der Auftragnehmerin nicht zu vertretende Umstände behindert wird, insbesondere extreme Witterung, Streik, behördliche Maßnahmen, nicht vorhersehbare Lieferengpässe oder Transportstörungen, Ausfall kritischer Infrastruktur oder höhere Gewalt. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger oder mangelhafter Vorleistung anderer Gewerke. Die Auftragnehmerin informiert den Auftraggeber über wesentliche Verzögerungen.
6.3 Gesetzliche Rechte des Auftraggebers, insbesondere nach angemessener Fristsetzung, bleiben unberührt.
7. Besondere Regelungen für Pflege-, Reinigungs- und Hausmeisterleistungen
7.1 Allgemeine Regelungen für laufende Objektpflege
7.1.1 Bei laufenden Pauschalverträgen schuldet die Auftragnehmerin die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeiten im vereinbarten Turnus. Die monatliche Pauschale verteilt die Jahresvergütung gleichmäßig auf die Abrechnungsmonate; sie bedeutet nicht, dass in jedem Monat identische Arbeitszeiten oder Einzelmengen anfallen.
7.1.2 Jahreszeit, Vegetationsentwicklung, Witterung, Feiertage und objektspezifischer Bedarf können die Lage und Intensität einzelner Einsätze beeinflussen. Ausgefallene Arbeiten werden nachgeholt, soweit dies fachlich sinnvoll, vertraglich geschuldet und tatsächlich möglich ist.
7.1.3 Die Auftragnehmerin stellt die für die vereinbarten Arbeiten üblichen Arbeitskräfte, Maschinen und Geräte. Materialien, Verbrauchsmaterialien und Ersatzteile, die im Rahmen der Außenpflege oder der Hausmeisterarbeiten am Objekt eingesetzt, eingebaut, angebracht, ausgebracht oder dort belassen werden, sind nicht in laufenden Pflege- oder Hausmeisterpauschalen enthalten, sofern ihre Einbeziehung nicht ausdrücklich im Angebot oder Leistungsverzeichnis vereinbart wurde. Dies gilt insbesondere für Leuchtmittel, Sicherungen, Batterien, Schrauben, Befestigungsmaterial, Dichtungen, Ersatzteile, Klingel- und Briefkastenschilder, Schlüssel- oder Beschriftungsmaterial, Müllsäcke für Sondermengen, Streugut, Pflanzen, Saatgut, Erde, Dünger, Rindenmulch und vergleichbare Stoffe. Diese Materialien werden nach tatsächlichem Verbrauch beziehungsweise Liefermenge zusätzlich berechnet. Mit ihrer Beschaffung, Lieferung, Montage oder Ausbringung verbundene, nicht bereits vom vereinbarten Leistungsumfang erfasste Arbeits- und Fahrtzeiten werden ebenfalls gesondert vergütet. Übliche Betriebsstoffe der eigenen Maschinen und Geräte sowie gewöhnliche Reinigungsmittel bleiben Bestandteil der vereinbarten Leistung, soweit im Angebot oder Leistungsverzeichnis nichts anderes geregelt ist.
7.1.4 Nicht umfasst sind Leistungen außerhalb des vereinbarten Verzeichnisses, insbesondere Beseitigung außergewöhnlicher Verschmutzungen, Folgen von Vandalismus, Unwetter- oder Sturmschäden, Schädlings- oder Krankheitsbekämpfung, Sonderentsorgung und Leistungen nach Veranstaltungen, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
7.1.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, darf die Auftragnehmerin regelmäßige Arbeiten montags bis freitags zwischen 7:00 und 19:00 Uhr und samstags zwischen 8:00 und 13:00 Uhr ausführen. Für Winterdienst, Notfälle und ausdrücklich vereinbarte Sondertermine gelten diese Zeitfenster nicht.
7.1.6 Eine wöchentliche oder 14-tägige Reinigung beziehungsweise Pflege bezeichnet den vereinbarten regelmäßigen Einsatzrhythmus, nicht die Gewährleistung eines dauerhaft gleichbleibenden Zustands zwischen zwei Einsätzen. Neu entstehende Verschmutzungen, Laub, Unkraut oder witterungsbedingte Beeinträchtigungen zwischen den Einsätzen stellen keinen Mangel dar. Feiertage, Witterung und betriebliche Abläufe dürfen zu einer angemessenen Verschiebung innerhalb des üblichen Turnus führen, soweit keine feste Ausführung an einem bestimmten Wochentag vereinbart ist.
7.1.7 Die vereinbarten Pflege-, Reinigungs- und Hausmeisterleistungen werden grundsätzlich ganzjährig erbracht. Die Auftragnehmerin darf nach Möglichkeit zwischen Weihnachten und Neujahr für einzelne Tage Betriebsferien einlegen und reguläre, nicht zeitkritische Einsätze innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor- oder nachholen. Sie informiert den Auftraggeber rechtzeitig über die vorgesehene Betriebspause. Das vertraglich vereinbarte Heraus- und Zurückstellen von Abfallbehältern sowie der Winterdienst werden während dieser Zeit im geschuldeten Umfang sichergestellt. Gesetzlich zwingende oder ausdrücklich vereinbarte zeitgebundene Pflichten bleiben unberührt.
7.1.8 Laufende Pflege-, Reinigungs- und Hausmeisterarbeiten werden im vereinbarten Turnus ausgeführt. Soweit im Angebot oder Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehört die Erstellung, Vorlage oder Gegenzeichnung täglicher, wöchentlicher oder einzelner Tätigkeits-, Anwesenheits-, Leistungs- oder Reinigungsnachweise nicht zum geschuldeten Leistungsumfang. Insbesondere ist die Auftragnehmerin nicht verpflichtet, sich jeden Einsatz durch den Auftraggeber, die Hausverwaltung, den Beirat, Eigentümer, Mieter oder sonstige Personen vor Ort unterschriftlich bestätigen zu lassen. Auf angemessene Anfrage kann die Auftragnehmerin die aus ihren vorhandenen betrieblichen Aufzeichnungen ersichtlichen vergangenen Einsatz- beziehungsweise Reinigungstage benennen. Eine weitergehende Dokumentation, Aufschlüsselung einzelner Tätigkeiten, Fotodokumentation oder nachträgliche Erstellung unterschriftsfähiger Nachweise bedarf einer gesonderten Vereinbarung und kann zusätzlich vergütet werden. Gesetzlich zwingende Dokumentations-, Darlegungs- und Beweispflichten sowie die Rechte des Auftraggebers bei konkreten Beanstandungen bleiben unberührt.
7.2 Innenreinigung, Unterhaltsreinigung und Treppenhausreinigung
7.2.1 Bei Reinigungsarbeiten wird kein bestimmter Erfolg bei Flecken, Verfärbungen, Kalk, Beschichtungen oder Verschmutzungen geschuldet, die mit fachgerechten, für die Oberfläche geeigneten Mitteln nicht ohne Beschädigungsrisiko entfernt werden können. Der Auftraggeber informiert über empfindliche, vorgeschädigte oder besonders behandelte Oberflächen und stellt vorhandene Pflegeanweisungen bereit.
7.2.2 Die regelmäßige Treppenhausreinigung ist eine Unterhaltsreinigung. Sie umfasst ausschließlich die im Leistungsverzeichnis genannten, frei zugänglichen Gemeinschaftsflächen und Arbeiten. Eine Grund-, Intensiv-, Bau- oder Sonderreinigung ist nicht geschuldet. Fest anhaftende Altverschmutzungen, eingezogene Verfärbungen, Vergrauungen, Materialveränderungen, Verschleiß und sogenannte Laufstraßen, insbesondere auf älteren Bodenbelägen sowie in Kellerfluren und Kellertreppenhäusern, stellen keinen Mangel der Unterhaltsreinigung dar, soweit sie mit den Mitteln und Verfahren einer üblichen Unterhaltsreinigung nicht beseitigt werden können.
7.2.3 Nicht umfasst sind insbesondere die Entfernung von Graffiti, Farbe, Klebstoff, Öl, Wachs, Zement- oder Mörtelresten, Schimmel, Schädlingsbefall, Körperflüssigkeiten, gesundheitsgefährdenden Stoffen oder außergewöhnlichen Verschmutzungen, die Beseitigung von Sperrmüll und privaten Gegenständen, das Umstellen schwerer Gegenstände sowie Arbeiten in nicht sicher erreichbarer Höhe, sofern sie nicht ausdrücklich beauftragt sind.
7.2.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die zu reinigenden Flächen zum Einsatzzeitpunkt zugänglich und von behindernden Gegenständen frei sind. Eine Reinigung hinter oder unter abgestellten Schuhen, Möbeln, Kinderwagen, Fahrrädern, Fußmatten oder sonstigen privaten Gegenständen ist nur geschuldet, soweit deren Bewegung vereinbart, ohne besonderen Aufwand möglich und sicher zumutbar ist.
7.2.5 In den Wintermonaten können eingetragenes Streusalz, Sole sowie Sand, Splitt und andere abstumpfende Streumittel auf Bodenbelägen vorübergehend weiße oder graue Schleier, Schlieren, Ränder beziehungsweise matte oder schichtartige Rückstände verursachen. Solche Rückstände können trotz fachgerechter turnusmäßiger Unterhaltsreinigung verbleiben oder durch erneuten Eintrag wieder auftreten und stellen für sich allein keinen Mangel der Reinigungsleistung dar. Sie verringern sich im Regelfall erst nach mehreren Reinigungsvorgängen und nach Ende des fortlaufenden Streumitteleintrags. Eine sofortige oder vollständige Entfernung durch Grund-, Intensiv- oder Sonderreinigung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde, und wird gesondert vergütet. Schäden oder dauerhafte Veränderungen des Bodenbelags durch Streumittel oder deren Eintrag fallen nicht in den Verantwortungsbereich der Auftragnehmerin, soweit diese die Ursache nicht zu vertreten hat.
7.2.6 Der Auftraggeber stellt für die Dauer der Gebäudereinigung im Objekt unentgeltlich einen geeigneten, trockenen, frostfreien und gegen den Zugriff Unbefugter ausreichend gesicherten Raum, Schrank oder sonstigen Lagerplatz zur Verfügung, an dem die für das Objekt bestimmten Reinigungsgeräte, Hilfsmittel und Reinigungschemikalien ordnungsgemäß aufbewahrt werden können. Der Lagerplatz muss für die eingesetzten Mitarbeiter zu den vereinbarten Einsatzzeiten zugänglich sein. Die dort gelagerten Arbeitsgeräte, Hilfsmittel und Reinigungschemikalien stehen ausschließlich der Auftragnehmerin und ihren Mitarbeitern zur Verfügung. Eine Benutzung, Entnahme, Weitergabe, Umfüllung oder Vermischung durch Eigentümer, Mieter, Bewohner, Hausverwaltung, Fremdgewerke oder sonstige Dritte ist ohne vorherige Zustimmung der Auftragnehmerin nicht gestattet. Der Auftraggeber weist die Nutzer des Objekts und beauftragte Dritte bei Bedarf darauf hin und unterbindet ihm bekannt gewordene unbefugte Zugriffe. Für Schäden, Fehlmengen, Verunreinigungen, Fehlanwendungen oder Folgeschäden infolge eines unbefugten Zugriffs haftet die Auftragnehmerin nicht, soweit sie den Zugriff nicht zu vertreten hat. Erforderliche Ersatzbeschaffungen, Nachfüllungen, Reinigungen oder zusätzlicher Aufwand werden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gesondert berechnet.
7.2.7 Bei der gewöhnlichen Unterhaltsreinigung verwendet die Auftragnehmerin nach eigener fachlicher Auswahl handelsübliche, für die jeweilige Oberfläche geeignete Reinigungsmittel, insbesondere Glasreiniger für geeignete Glasflächen, Edelstahlreiniger für geeignete Edelstahloberflächen sowie Bodenglanzreiniger oder Bodenseife für geeignete Bodenbeläge. Ein Anspruch auf den Einsatz eines bestimmten Herstellers, Produkts, Duftes oder Pflegesystems besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Besondere Hersteller-, Pflege- oder Reinigungsvorgaben für Bodenbeläge oder andere Oberflächen sowie der Wunsch nach bestimmten Spezialreinigern sind der Auftragnehmerin vor Beginn der Arbeiten in Textform mitzuteilen; vorhandene Pflegeanleitungen und Produktfreigaben sind bereitzustellen. Erfordert die gewünschte Pflege besondere oder kostenintensive Spezialchemie, wird diese nur nach Abstimmung eingesetzt und, soweit sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Leistungsumfang enthalten ist, nach tatsächlichem Verbrauch beziehungsweise Liefermenge gesondert berechnet. Gleiches gilt für zusätzlichen Arbeitsaufwand, besondere Dosier- oder Anwendungsverfahren und erforderliche Probereinigungen. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, ungeeignete, nicht freigegebene oder nach ihrer fachlichen Einschätzung schadensanfällige Mittel einzusetzen.
7.3 Außenpflege sowie Grau- und Grünpflege
7.3.1 Die regelmäßige Außenpflege erfasst nur die im Leistungsverzeichnis bezeichneten Gemeinschaftsflächen. Sondernutzungsflächen, ausschließlich einzelnen Nutzern zugeordnete Bereiche, schwer zugängliche Böschungen und sonstige nicht bezeichnete Flächen sind nicht umfasst.
7.3.2 Soweit eine turnusmäßige Grauflächenpflege vereinbart ist, umfasst diese auch das oberflächliche Säubern der zu den betreuten Grauflächen gehörenden, frei und gefahrlos zugänglichen Drainage- und Entwässerungsrinnen sowie Gullyeinläufe von losem Laub, Unrat und üblichen Ablagerungen. Geschuldet ist nur die Reinigung der zugänglichen Rinne beziehungsweise des Einlaufbereichs, nicht die Gewährleistung der vollständigen Funktions- oder Abflussfähigkeit des anschließenden Entwässerungssystems.
7.3.3 Nicht Bestandteil der gewöhnlichen Grau- oder Außenpflege sind insbesondere das Öffnen fest verschraubter oder schwerer Abdeckungen, das Ausheben tiefer Schlammfänge, Rohrreinigungen, Spülungen, Kamerabefahrungen, die Beseitigung tiefer liegender oder verhärteter Verstopfungen sowie Reparaturen an Entwässerungsanlagen. Ebenfalls ausgeschlossen sind die Reinigung von Fassaden, Keller- und Lichtschächten, Dächern, Dachentwässerungsrinnen, Dachrinnen, Fallrohren und sonstigen Gebäudeteilen. Diese Arbeiten müssen, soweit nicht im Leistungsverzeichnis enthalten, gesondert beauftragt und vergütet werden.
7.3.4 Die gewöhnliche Grauflächenpflege wird nach fachlichem Ermessen insbesondere mit Laubbläsern, Gebläsen und Leichtmüllsaugern ausgeführt. Eine manuelle Bearbeitung mit klassischen Besen, Schrubbern, Kratzern oder vergleichbaren Handwerkzeugen ist nicht geschuldet, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Festgetretenes, festgefahrenes, angefrorenes, verklebtes oder sonst fest anhaftendes Laub sowie vergleichbare Ablagerungen, die mit den üblichen maschinellen Verfahren nicht ohne zusätzlichen mechanischen Aufwand entfernt werden können, stellen keinen Mangel der turnusmäßigen Reinigungsleistung dar. Deren Beseitigung ist eine gesondert zu beauftragende und zu vergütende Intensiv- oder Sonderreinigung.
7.3.5 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, endet die Außen- und Grauflächenpflege an der straßenseitigen Kante des zum Objekt gehörenden oder dem Objekt zugeordneten Gehwegs beziehungsweise Bürgersteigs. Die Reinigung und das Sauberhalten der öffentlichen Fahrbahn, der Straßengosse, des Rinnsteins sowie öffentlicher Straßenabläufe gehören nicht zum Leistungsumfang. Öffentlich-rechtliche Pflichten des Grundstückseigentümers oder sonstiger Verpflichteter werden hierdurch nicht auf die Auftragnehmerin übertragen.
7.3.6 Die vereinbarte Wild- und Unkrautbeseitigung kann nach fachlichem Ermessen chemisch und/oder thermisch sowie, soweit vereinbart, mechanisch erfolgen. Chemische Mittel werden nur eingesetzt, soweit deren Anwendung rechtlich zulässig ist und erforderliche behördliche Genehmigungen vorliegen. Nicht umfasst sind die Beseitigung von Moos, Algen und Flechten, insbesondere Vermoosungen und Fugenvermoosungen auf Wegen, Pflaster-, Platten-, Kies- und sonstigen Grauflächen, sowie die Erneuerung, Verfüllung oder Sanierung von Fugen.
7.3.7 Bei vereinbarter Rasenpflege entscheidet die Auftragnehmerin nach fachlichem Ermessen unter Berücksichtigung insbesondere der Witterung, Trockenheit, Boden- und Aufwuchsverhältnisse sowie der örtlichen Gegebenheiten, ob die Rasenflächen mit einem Mulchmäher oder mit einem Aufnahmemäher bearbeitet werden. Ein Anspruch des Auftraggebers auf ein bestimmtes Mähverfahren besteht nicht. Beim Mulchmähen verbleibt das fein zerkleinerte Mähgut bestimmungsgemäß auf der Rasenfläche; dies stellt keine unterlassene Schnittgutentsorgung dar. Soweit Mähgut aufgenommen wird, wird es von der Auftragnehmerin abgefahren und entsorgt.
7.3.8 Der Auftraggeber hält die zu mähenden Rasen- und Wiesenflächen vor dem Einsatz frei von Steinen, Metallteilen, Drähten, Kabeln, Schläuchen, Spielzeug, Werkzeugen, Abfällen, Tierzubehör und sonstigen Gegenständen oder Fremdkörpern, die Personen gefährden oder Maschinen beschädigen können. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, die Flächen vor jedem Mähen vollständig abzusuchen oder verdeckte beziehungsweise im Aufwuchs nicht erkennbare Gegenstände aufzuspüren. Erkennt sie eine konkrete Gefahr, darf sie den betroffenen Bereich unbearbeitet lassen oder die Arbeiten bis zur Beseitigung unterbrechen; hierdurch notwendige zusätzliche Anfahrten oder Mehraufwendungen werden gesondert vergütet. Beschädigt ein vom Auftraggeber oder aus seinem Verantwortungsbereich zurückgelassener, für die Auftragnehmerin vor Arbeitsbeginn nicht erkennbarer Fremdkörper einen Mäher, ein Messer oder sonstige Arbeitsmittel, gelten die gesetzlichen Schadensersatzansprüche. Dies umfasst bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere die erforderlichen und nachgewiesenen Prüf-, Reparatur-, Ersatzteil-, Transport- und Ausfallkosten; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
7.3.9 Ein vereinbarter ein- oder zweimal jährlicher Pflegeschnitt von Hecken, Sträuchern und sonstigen Gehölzen umfasst ausschließlich einen üblichen Pflege-, Form- oder Profilschnitt des laufenden beziehungsweise jüngeren Zuwachses zur Erhaltung des bestehenden Erscheinungsbildes. Im Zuge eines vereinbarten zweimal jährlichen Pflegeschnitts wird Fremdbewuchs beziehungsweise Wildaufwuchs in Bodendeckerflächen oberirdisch mit zurückgeschnitten oder entfernt, soweit er mit den üblichen Pflegearbeiten ohne besonderen Aufwand erreichbar ist. Eine nachhaltige Beseitigung einschließlich Ausgraben, Roden oder vollständigem Entfernen von Wurzeln, Rhizomen oder Ausläufern ist nicht Bestandteil der regulären Pflege. Erneuter Austrieb oder erneutes Aufkommen zwischen den Pflegeterminen stellt daher keinen Mangel dar. Die gewöhnliche Pflege umfasst nur Gehölze mit einer Gesamthöhe von höchstens 5 Metern und nur, soweit sie mit den für den Auftrag üblichen Arbeitsmitteln sicher und gefahrlos erreichbar sind. Arbeiten an höheren Gehölzen sowie Arbeiten, die besondere Zugangstechnik, eine Hubarbeitsbühne, Seilklettertechnik oder zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erfordern, sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet und werden gesondert vergütet. Ebenfalls nicht umfasst sind starke Rückschnitte, Verjüngungs- oder Stockschnitte, erhebliche Einkürzungen in Höhe oder Breite, Rodungen, das Entfernen starken Altholzes sowie Wiederherstellungsmaßnahmen an lange ungepflegten oder überalterten Gehölzen. Das bei den vereinbarten Hecken- und Pflegeschnitten anfallende Schnittgut wird von der Auftragnehmerin aufgenommen, abgefahren und entsorgt.
7.3.10 Der Auftraggeber entfernt vor Schnitt-, Pflege-, Rodungs- oder Mäharbeiten Lichterketten, Leuchten, Dekorationen, Befestigungsdrähte, Strom- und Verlängerungskabel, Schläuche sowie sonstige technische Einrichtungen aus den betroffenen Hecken, Sträuchern, Gehölzen und Vegetationsflächen oder weist die Auftragnehmerin rechtzeitig und eindeutig auf deren Lage hin. Eine vollständige Untersuchung dichter oder belaubter Gewächse auf verdeckte Gegenstände und Leitungen ist nicht geschuldet. Für Schäden an nicht mitgeteilten und bei üblicher Sichtprüfung nicht erkennbaren Einrichtungen haftet die Auftragnehmerin nicht, soweit sie keine eigenen Prüf-, Hinweis- oder Sorgfaltspflichten schuldhaft verletzt hat. Bei erkennbarer Gefährdung darf sie die betroffenen Arbeiten bis zur Entfernung oder eindeutigen Kennzeichnung aussetzen; zusätzlicher Aufwand wird gesondert vergütet.
7.3.11 Schnitt-, Pflege-, Fäll- und Sicherungsmaßnahmen an Bäumen, Baumkronen, Großsträuchern und sonstigen Großgehölzen einschließlich Totholzentfernung, Kronenpflege, Kroneneinkürzung, Arbeiten mit Hubarbeitsbühne oder Seilklettertechnik sowie Verkehrssicherheitskontrollen sind von der gewöhnlichen Außenpflege ausgeschlossen, soweit sie nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind.
7.3.12 Schnitt- und Rodungsarbeiten stehen unter dem Vorbehalt gesetzlicher Schutzzeiten, artenschutzrechtlicher Vorgaben, örtlicher Baumschutzregelungen und der tatsächlichen gefahrlosen Ausführbarkeit. Bei Nestern, geschützten Arten oder sonstigen rechtlichen Hindernissen darf die Auftragnehmerin die Arbeiten verschieben oder abbrechen.
7.3.13 Bewässerung, Düngung, Bodenverbesserung, Vertikutieren, Nachsaat, Beseitigung von Rasenkrankheiten oder Schädlingsbefall sowie die Wiederherstellung beschädigter oder vertrockneter Vegetationsflächen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
7.3.14 Können vereinbarte turnusmäßige Arbeiten auf Grau- oder Grünflächen wegen laufender Bau-, Sanierungs-, Gerüst-, Lager- oder sonstiger Arbeiten Dritter oder wegen dadurch verursachter Absperrungen, Verschmutzungen, Gefahren oder fehlender Zugänglichkeit ganz oder teilweise nicht ausgeführt werden, ist die Auftragnehmerin weder zur Ausführung unter erschwerten oder unsicheren Bedingungen noch zur unentgeltlichen Nachholung des ausgefallenen Pflegeeinsatzes verpflichtet. Die reguläre Grau- und Grünpflege wird am nächsten planmäßigen Pflegetermin fortgesetzt, sobald die betroffenen Flächen wieder frei, sicher und mit den üblichen Arbeitsmitteln zugänglich sind. Eine frühere Nachholung, die Beseitigung baubedingter Verschmutzungen oder die Wiederherstellung der Flächen bedarf einer gesonderten Beauftragung und Vergütung. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt, soweit die Auftragnehmerin das Leistungshindernis zu vertreten hat.
7.3.15 Für die eingesetzten Teams der Außenpflege benennt die Auftragnehmerin in der Regel einen Vorarbeiter als festen Ansprechpartner am Objekt. Betriebliche Hinweise, Informationen und Wünsche zur laufenden Ausführung sind diesem Vorarbeiter oder unmittelbar der Auftragnehmerin mitzuteilen. Werden solche Mitteilungen ausschließlich gegenüber anderen Teammitgliedern, Aushilfen oder sonstigen vor Ort tätigen Personen geäußert, kann deren Weiterleitung und Berücksichtigung nicht gewährleistet werden. Zusatzaufträge, Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs und sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen können nur von einer hierzu befugten Person des Auftraggebers erteilt und nur von der Auftragnehmerin beziehungsweise einer von ihr ausdrücklich bevollmächtigten Person angenommen werden.
7.4 Hausmeisterservice
7.4.1 Überlassene Schlüssel, Transponder, Zugangskarten, Codes und Alarmdaten werden nur zur Vertragserfüllung verwendet und sorgfältig verwahrt. Der Auftraggeber führt eine Übergabeliste und informiert über besondere Sicherheitsfolgen eines Verlustes. Bei einem von der Auftragnehmerin zu vertretenden Verlust richtet sich der Ersatz nach dem tatsächlich erforderlichen und angemessenen Aufwand; der Austausch einer vollständigen Schließanlage ist nur ersatzfähig, soweit er objektiv erforderlich und verhältnismäßig ist.
7.4.2 Bei Wohnungseigentümergemeinschaften umfasst die gewöhnliche Objektbetreuung ausschließlich die im Leistungsverzeichnis bezeichneten gemeinschaftlichen Flächen, Anlagen und Einrichtungen. Arbeiten innerhalb von Wohnungen, in Kellerräumen oder sonstigen Bereichen einzelner Eigentümer oder Nutzer sowie auf privaten oder durch Sondernutzungsrechte zugeordneten Flächen sind nicht Bestandteil der normalen Pflege oder Hausmeisterpauschale. Sie bedürfen eines gesonderten Auftrags durch eine hierzu berechtigte Person und werden zusätzlich vergütet.
7.4.3 Die Auftragnehmerin führt keine Installations-, Anschluss-, Änderungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten an Elektro-, Gas-, Heizungs-, Trinkwasser-, Abwasser- oder Sanitäranlagen durch. Soweit vereinbart, beschränken sich ihre Leistungen auf äußerliche Sicht- und Funktionskontrollen ohne Öffnung oder Eingriff in die Anlage, die Meldung erkennbarer Störungen, zumutbare Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug sowie die Ermöglichung oder Koordination des Zugangs für beauftragte Fachunternehmen. Im Rahmen der vereinbarten Hausmeistertätigkeit wird die Funktion der ohne besonderen Aufwand prüfbaren Allgemeinbeleuchtung bei den regulären Einsätzen kontrolliert. Frei und sicher zugängliche, handelsübliche Leuchtmittel dürfen ausgetauscht werden, soweit hierfür kein Eingriff in Fassungen, Leitungen, Vorschaltgeräte, Schalter, Sensoren oder sonstige elektrische Bauteile erforderlich ist. Außenbeleuchtungen, die über Dämmerungsschalter, Zeitschaltungen oder Bewegungsmelder gesteuert werden, können während der üblichen Einsatzzeiten häufig nicht zuverlässig geprüft werden. Eine gesonderte Kontrolle bei Dunkelheit oder eine laufende Überwachung ist nicht geschuldet, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass festgestellte Ausfälle durch Hausverwaltung, Beirat oder Bewohnerschaft zeitnah mit genauer Ortsangabe gemeldet werden. Ein während des regulären Einsatzes nicht erkennbarer oder nicht gemeldeter Ausfall stellt keinen Mangel der Hausmeisterleistung dar. Gesetzlich oder handwerksrechtlich Fachbetrieben vorbehaltene Tätigkeiten sind stets ausgeschlossen.
7.4.4 Stellt die Auftragnehmerin Mängel, Schäden oder Störungen fest, informiert sie ausschließlich die zuständige Hausverwaltung und/oder den Beirat der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie beauftragt niemals von sich aus, vorsorglich oder aufgrund einer bloßen Mängelmeldung andere Gewerke, Fachunternehmen oder sonstige Dritte. Insbesondere begründet der Hausmeister- oder Pflegevertrag keine Vertretungs-, Vollmachts- oder Kostenübernahmebefugnis. Die Auswahl und Beauftragung weiterer Unternehmen sowie die Freigabe der hierdurch entstehenden Kosten obliegen allein dem Auftraggeber oder einer von ihm ausdrücklich bevollmächtigten Person. Eine Mitwirkung der Auftragnehmerin bei der Beauftragung oder Koordination bedarf eines gesonderten ausdrücklichen Auftrags.
7.4.5 Soweit im Leistungsverzeichnis vorgesehen, liest die Auftragnehmerin einmal je Kalenderjahr die frei und sicher zugänglichen zentralen Allgemeinzähler des Objekts für Strom, Gas und Wasser ab und übermittelt die abgelesenen Zählerstände an die vereinbarte Ansprechperson. Nicht umfasst sind Zähler, Unterzähler, Heizkostenverteiler oder sonstige Verbrauchserfassungseinrichtungen einzelner Wohnungen, Gewerbeeinheiten, Eigentümer, Mieter oder Nutzer. Ebenfalls nicht geschuldet sind die Ermittlung oder Prüfung von Verbräuchen, Zwischenablesungen, Abrechnungen, die Bewertung auffälliger Werte sowie die Übermittlung an Versorgungs- oder Abrechnungsunternehmen, soweit dies nicht ausdrücklich gesondert vereinbart wurde. Die Auftragnehmerin haftet nicht für die technische Richtigkeit oder Funktionsfähigkeit der Messeinrichtungen; erkennbare Auffälligkeiten werden der vereinbarten Ansprechperson mitgeteilt.
7.4.6 Soll die Auftragnehmerin für die Wohnungseigentümergemeinschaft oder Hausverwaltung Termine mit Handwerkern, Versorgungsunternehmen, Prüfern, Ablesediensten, Behörden oder sonstigen Dritten wahrnehmen, ist vorab ein konkreter, von der Auftragnehmerin bestätigter Termin mit Datum und fester Uhrzeit erforderlich. Eine Anwesenheit oder Abrufbereitschaft innerhalb mehrstündiger, offener oder lediglich mit Tageszeitangaben versehener Zeitfenster ist nicht geschuldet. Solche Zeitfenster können nur nach ausdrücklicher Vereinbarung übernommen werden; die gesamte erforderliche Anwesenheits-, Bereitschafts- und Wartezeit wird gesondert vergütet. Verspätet sich der Dritte erheblich oder erscheint er nicht zum bestätigten Termin, darf die Auftragnehmerin den Einsatz beenden. Erforderliche Wiederholungs- oder Zusatztermine werden erneut beauftragt und vergütet.
7.4.7 Soweit das Heraus- und Zurückstellen von Abfallbehältern vereinbart ist, richtet sich die Leistung nach dem veröffentlichten Abfallkalender, rechtzeitig bekannt gegebenen Terminänderungen und den örtlichen Vorschriften. Die Auftragnehmerin schuldet die Bereitstellung der bezeichneten Behälter am vereinbarten Bereitstellungsort, nicht die Durchführung oder den Erfolg der Leerung durch den kommunalen oder sonstigen Entsorgungsbetrieb.
7.4.8 Die Abfallbehälter werden im Regelfall am Tag vor dem veröffentlichten Leerungstermin zur Abholung bereitgestellt. Bei Feiertagen, veränderten Abfuhrplänen, betrieblich erforderlicher Tourenplanung oder vergleichbaren Umständen darf die Bereitstellung, soweit örtlich zulässig, bereits bis zu zwei Kalendertage vor dem vorgesehenen Leerungstermin erfolgen. Eine solche zulässige frühere Bereitstellung stellt keinen Mangel dar.
7.4.9 Nach planmäßig erfolgter Leerung werden die Behälter grundsätzlich am Leerungstag an den vereinbarten Standplatz zurückgebracht. Unterbleibt oder verzögert sich die Leerung aus Gründen, die der Entsorgungsbetrieb, der Auftraggeber, Bewohner oder sonstige Dritte zu vertreten haben, besteht keine Verpflichtung der Auftragnehmerin zu einer laufenden Kontrolle oder zusätzlichen Anfahrt. Die Behälter werden dann beim nächsten regelmäßigen Einsatz zurückgestellt, sofern keine gesonderte kostenpflichtige Zusatzfahrt vereinbart wird.
7.4.10 Die Auftragnehmerin haftet nicht für ausgefallene, verspätete oder unvollständige Leerungen, geänderte Abfuhrtermine ohne rechtzeitige Bekanntgabe, Beanstandungen wegen Fehlbefüllung, Überfüllung oder Übergewicht sowie für vom Entsorgungsbetrieb nicht mitgenommene Abfälle, soweit die Auftragnehmerin diese Umstände nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber sorgt für richtig befüllte, verschlossene, bewegliche und zugängliche Behälter sowie für ausreichende Behälterkapazitäten.
8. Winterdienst
8.1 Umfang, Flächen, Einsatzzeiten, Räum- und Streumittel sowie Kontrollpflichten ergeben sich aus dem individuellen Vertrag. Eine Verpflichtung zur jederzeit vollständig schnee- und eisfreien Fläche besteht nicht.
8.2 Die Ausführung richtet sich nach den vertraglich festgelegten Flächen und Einsatzzeiten sowie den am Leistungsort geltenden Vorgaben. Nach dem Ende des täglichen Einsatzzeitraums eintretende Glätte oder Schneefälle werden innerhalb der für den nächsten Tag geltenden Räumzeit beseitigt, soweit der Einzelvertrag oder zwingende örtliche Vorschriften nichts anderes bestimmen.
8.3 Der Auftraggeber teilt besondere Gefahrenstellen und örtliche Vorgaben mit und hält die vereinbarten Flächen zugänglich. Soweit Streumittel oder Streugutbehälter vom Auftraggeber zu stellen sind, sorgt dieser rechtzeitig für ausreichenden Vorrat.
8.4 Bei außergewöhnlichen Wetterlagen, anhaltendem Schneefall oder Eisregen werden Einsätze nach Dringlichkeit, Zumutbarkeit und tatsächlicher Erreichbarkeit durchgeführt. Während langanhaltenden Schneefalls besteht keine Pflicht zu einer ununterbrochenen Räumung. Nach Ende oder erkennbarem Nachlassen des Schneefalls wird die Leistung im Rahmen der vereinbarten Einsatzbereitschaft schnellstmöglich aufgenommen oder fortgesetzt. Gesetzlich zwingende Verkehrssicherungspflichten bleiben unberührt.
8.5 Soweit rechtlich zulässig und vertraglich vereinbart, übernimmt die Auftragnehmerin die tatsächliche Durchführung der Räum- und Streuarbeiten. Öffentlich-rechtliche Pflichten des Grundstückseigentümers oder sonstiger Verpflichteter gehen nur über, wenn die maßgeblichen Vorschriften dies vorsehen.
8.6 Winterdiensteinsätze dürfen witterungsabhängig auch während der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen stattfinden, wenn dies zur Einhaltung der vereinbarten oder örtlich vorgeschriebenen Räum- und Streuzeiten, zur Herstellung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr konkreter Gefahren erforderlich ist. Vertragliche Ruhezeiten oder die für gewöhnliche Pflegearbeiten vorgesehenen Einsatzfenster gelten hierfür nicht. Die Auftragnehmerin bestimmt Beginn, Reihenfolge, Dauer, Wiederholung und eingesetzte Geräte nach Wetterlage, Gefahrenlage und betrieblicher Tourenplanung. Zwingende öffentlich-rechtliche Lärm-, Geräte- und Maschinenschutzvorschriften sowie erforderliche Ausnahmegenehmigungen bleiben unberührt; Geräusche, die bei einem rechtlich zulässigen und fachgerechten Winterdiensteinsatz unvermeidbar sind, stellen keinen Mangel dar.
9. Gartenbau, Erdarbeiten, Pflanzungen, Rollrasen, Baumarbeiten und Entrümpelungen
9.1 Naturprodukte wie Pflanzen, Holz, Naturstein und Rollrasen können in Farbe, Struktur, Wuchs und Maß geringfügig von Mustern oder Abbildungen abweichen. Solche natürlichen und handelsüblichen Abweichungen sind kein Mangel, soweit die vereinbarte Beschaffenheit und Eignung erhalten bleiben.
9.2 Der Anwuchserfolg hängt wesentlich von Bewässerung, Pflege, Standort, Boden und Witterung ab. Nach Übergabe obliegen Bewässerung und Pflege dem Auftraggeber, sofern keine Fertigstellungs- oder Entwicklungspflege vereinbart wurde. Gesetzliche Mängelrechte bei fehlerhafter Lieferung oder Ausführung bleiben unberührt.
9.3 Bei Baumfällungen, Rodungen und Schnittarbeiten müssen erforderliche Genehmigungen und artenschutzrechtliche Voraussetzungen vorliegen. Die Auftragnehmerin darf Arbeiten bei Hinweisen auf geschützte Arten, Brutstätten oder fehlende Genehmigungen unterbrechen oder ablehnen.
9.4 Vor der Kalkulation und Ausführung erfolgt grundsätzlich nur eine oberflächliche Sichtprüfung der zugänglichen Bereiche. Bodenaufschlüsse, Sondierungen, Laboruntersuchungen, Leitungsortungen, statische Prüfungen oder geotechnische Untersuchungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.
9.5 Angaben zu Bodenart, Lösbarkeit, Tragfähigkeit, Versickerungsfähigkeit und Wiederverwendbarkeit beruhen ohne gesonderte Untersuchung auf den bei der Besichtigung erkennbaren Verhältnissen. Nicht erkennbare Wurzeln und Stubben, Fels, Findlinge, Bauschutt, Fundamente, Bewehrung, Hohlräume, Grund- oder Schichtenwasser, nicht tragfähige oder kontaminierte Böden, Kampfmittel, archäologische Funde und sonstige Hindernisse gelten nicht als im Pauschalpreis enthalten, soweit sie aus den Vertragsunterlagen nicht erkennbar waren.
9.6 Werden solche Umstände entdeckt, darf die Auftragnehmerin die Arbeiten im betroffenen Bereich sichern und unterbrechen. Erforderliche Mehrleistungen, geänderte Geräte- oder Ausführungsverfahren, Handarbeit, Abfuhr, Untersuchung, Austauschmaterial, zusätzliche Anfahrten und Standzeiten werden nach vorheriger Abstimmung zusätzlich vergütet. Zwingende gesetzliche Regelungen über Leistungsänderungen und Vergütungsanpassungen bleiben unberührt.
9.7 Schäden an unterirdischen Einrichtungen, einschließlich oberflächennah verlegter Begrenzungs-, Leit- und Suchkabel von Mährobotern, werden nach den gesetzlichen Haftungsregeln und Ziffer 14 beurteilt. Fehlende, veraltete oder unrichtige Unterlagen, eine abweichende Lage oder Tiefe, eine fehlende Kennzeichnung sowie unterlassene Hinweise des Auftraggebers werden bei Verursachung und Schadensumfang berücksichtigt. Für nicht mitgeteilte und trotz üblicher Sorgfalt nicht erkennbare Leitungen oder Kabel haftet die Auftragnehmerin nicht, soweit sie keine eigenen Prüf-, Erkundigungs-, Hinweis- oder Sorgfaltspflichten schuldhaft verletzt hat.
9.8 Boden, Aushub, Pflanzenreste, Abbruchmaterial und sonstige Stoffe werden nur abgefahren oder entsorgt, wenn dies vereinbart ist. Kalkulierte Entsorgungspreise setzen die erkennbare beziehungsweise vereinbarte Stoffklasse voraus. Notwendige Analysen, Deklarationen, besondere Verpackung, höhere Deponiegebühren und die Entsorgung belasteter oder gefährlicher Stoffe werden zusätzlich vergütet, sofern die Auftragnehmerin die Mehrkosten nicht zu vertreten hat. Abgerechnet wird nach den tatsächlich angefallenen Mengen, Gewichten und Gebühren, soweit im Angebot keine Pauschale vereinbart ist.
9.9 Bei Entrümpelungen bestätigt der Auftraggeber, zur Verfügung über die Gegenstände berechtigt zu sein. Bargeld, Schmuck, Urkunden, Datenträger, persönliche Dokumente und erkennbar wertvolle Gegenstände werden nicht entsorgt, sofern ihre Entsorgung nicht eindeutig beauftragt wurde. Nicht angekündigte Gefahrstoffe, Chemikalien, Batterien, Asbest, Mineralfasern, biologische Belastungen, Druckbehälter und sonstige Sonderabfälle sind nicht von einer üblichen Entrümpelungspauschale umfasst.
9.10 Für vom Auftraggeber beschaffte oder vorgegebene Pflanzen, Materialien und Bauteile übernimmt die Auftragnehmerin keine Verantwortung für deren innere Beschaffenheit, Eignung, Maßhaltigkeit oder Liefermängel, soweit sie diese nicht erkennen musste. Die Verantwortung für eine fachgerechte Verarbeitung und gesetzliche Mängelrechte wegen eigener Leistungen bleiben unberührt.
10. Vergütung, Rechnungen und Zahlung
10.1 Es gelten die im Angebot oder Vertrag genannten Preise. Gegenüber Verbrauchern sind Preise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer angegeben, sofern nicht eindeutig etwas anderes ausgewiesen ist. Gegenüber Unternehmern können Preise als Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
10.2 Rechnungen sind mit Zugang sofort und ohne Abzug fällig, sofern kein anderes Zahlungsziel vereinbart ist. Der Zahlungsverzug richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Auftragnehmerin darf für tatsächlich angefallene Rücklastschriftkosten Ersatz verlangen, soweit der Auftraggeber die Rücklastschrift zu vertreten hat.
10.3 Laufende Pauschalaufträge werden monatlich abgerechnet. Ist im Einzelvertrag vereinbart, dass die Monatspauschale zum letzten Werktag des jeweiligen Monats fällig ist, bleibt diese Vereinbarung maßgeblich. Die gesonderte Rechnung dient in diesem Fall der Abrechnung und verschiebt die vereinbarte Fälligkeit nicht.
10.4 Notdienst- und Sondereinsätze außerhalb der vereinbarten Regelzeiten werden nach den im Angebot oder vor der Beauftragung mitgeteilten Stunden-, Anfahrts- und Zuschlagssätzen zuzüglich Material abgerechnet. Gesetzliche Informationspflichten gegenüber Verbrauchern bleiben unberührt.
10.5 Bei Werkleistungen kann die Auftragnehmerin Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der vertragsgemäß erbrachten Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verlangen.
10.6 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf er ausüben, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
10.7 Bei erheblichem Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Leistungsfähigkeit des Auftraggebers darf die Auftragnehmerin nach vorheriger Ankündigung und angemessener Fristsetzung weitere Leistungen im gesetzlich zulässigen Umfang aussetzen oder eine gesetzlich vorgesehene Sicherheit verlangen. Zwingende Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt.
11. Preisanpassung bei laufenden Verträgen
11.1 Bei unbefristeten oder länger als zwölf Monate laufenden Verträgen kann die Auftragnehmerin die Vergütung erstmals zwölf Monate nach Vertragsbeginn und danach höchstens einmal innerhalb von zwölf Monaten anpassen, wenn sich die für die Leistung maßgeblichen Kosten nach Vertragsschluss nachweisbar verändern.
11.2 Berücksichtigt werden insbesondere Änderungen der tariflichen oder tatsächlich gezahlten Löhne und Lohnnebenkosten, Material-, Energie-, Kraftstoff-, Entsorgungs- und Beschaffungskosten sowie öffentliche Abgaben. Eine Anpassung ist nur in dem Umfang zulässig, in dem die Kostenänderung die Gesamtkosten der vereinbarten Leistung beeinflusst. Kostensenkungen sind nach denselben Maßstäben weiterzugeben und dürfen Kostensteigerungen ausgleichen.
11.3 Die Anpassung wird mindestens sechs Wochen vorher in Textform angekündigt und nachvollziehbar erläutert. Erhöht sich die Vergütung, kann ein Verbraucher den betroffenen Vertrag bis zum Wirksamwerden der Erhöhung in Textform zum Anpassungszeitpunkt kündigen. Auf dieses Recht wird in der Mitteilung hingewiesen.
12. Abnahme bei Werkleistungen
12.1 Soweit die Leistung nach ihrem Inhalt der Abnahme zugänglich ist, ist der Auftraggeber nach Fertigstellung zur Abnahme verpflichtet. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
12.2 Die Auftragnehmerin kann nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Gegenüber Verbrauchern tritt eine gesetzlich vorgesehene Abnahmewirkung nur ein, wenn zugleich in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Benennung mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme hingewiesen wurde.
12.3 Teilabnahmen finden nur statt, wenn sie ausdrücklich vereinbart werden oder der Auftraggeber eine in sich abgeschlossene Teilleistung bestimmungsgemäß in Gebrauch nimmt und die Parteien deren Abnahme feststellen.
13. Mängelrechte
13.1 Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Der Auftraggeber soll einen festgestellten Mangel möglichst konkret und zeitnah anzeigen, damit Schäden begrenzt und eine Prüfung ermöglicht werden kann. Gesetzliche Rechte und Fristen werden durch diese Bitte nicht verkürzt.
13.2 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, einen berechtigten Mangel innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder erneute Herstellung zu beseitigen, soweit das Gesetz kein Wahlrecht des Auftraggebers vorsieht. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte zu.
13.3 Keine Mängelansprüche bestehen für Beeinträchtigungen, die nach Gefahrübergang allein durch unsachgemäße Nutzung oder Pflege, Eingriffe Dritter, gewöhnlichen Verschleiß oder außergewöhnliche äußere Einwirkungen verursacht wurden. Die Auftragnehmerin trägt die Beweislast, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
13.4 Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
14. Haftung
14.1 Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
14.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet die Auftragnehmerin auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
14.3 Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.
14.4 Der Auftraggeber informiert die Auftragnehmerin über erkennbare Schäden und Schadensgefahren möglichst unverzüglich und ermöglicht eine zeitnahe Besichtigung sowie zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung. Eine verspätete Mitteilung führt nicht automatisch zum Verlust von Ansprüchen; gesetzliche Folgen eines Mitverschuldens oder einer unterlassenen Schadensminderung bleiben unberührt.
15. Vertragslaufzeit und Kündigung laufender Verträge
15.1 Soweit im Einzelvertrag keine feste Laufzeit vereinbart ist, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit.
15.2 Verbraucher können einen unbefristeten Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Unternehmer können ihn mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Abweichende, individuell vereinbarte Kündigungsregelungen bleiben unberührt.
15.3 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bestehen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn trotz Abmahnung erhebliche Vertragspflichten wiederholt verletzt werden oder der Auftraggeber mit einem wesentlichen Teil der Vergütung in Verzug ist und eine angemessene Nachfrist erfolglos bleibt.
15.4 Ein Wechsel der Hausverwaltung lässt einen unmittelbar mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder einem Eigentümer geschlossenen Vertrag grundsätzlich unberührt. Ein Übergang des Vertrags auf einen anderen Eigentümer oder sonstigen Dritten bedarf der rechtlich erforderlichen Zustimmung. Gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
15.5 Kündigungen können mindestens in Textform, insbesondere per E-Mail, erklärt werden. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
16. Eigentumsvorbehalt und Unterlagen
16.1 Gelieferte, noch nicht fest mit einem Grundstück oder Bauwerk verbundene Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Auftragnehmerin, soweit dies rechtlich zulässig ist.
16.2 Angebote, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen der Auftragnehmerin dürfen ohne Zustimmung nicht vervielfältigt oder für andere als die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwendet werden, soweit daran Urheber- oder Nutzungsrechte bestehen.
17. Verbraucherstreitbeilegung
Die Auftragnehmerin ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung im Einzelfall besteht.
18. Gerichtsstand und anwendbares Recht
18.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird.
18.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Solingen ausschließlicher Gerichtsstand. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.
19. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Widerrufsbelehrung
Für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, Wiesenborn Services, Inhaberin Sandra Boes, Junkerstr. 10, 42699 Solingen, E-Mail: info@hms-wiesenborn.de, mittels einer eindeutigen Erklärung, zum Beispiel mit einem mit der Post versandten Brief oder per E-Mail, über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten, mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene günstigste Standardlieferung gewählt haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem Ihre Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.
Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen. Dieser entspricht dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns über die Ausübung des Widerrufsrechts unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen.
Muster-Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.
An: Wiesenborn Services, Inhaberin Sandra Boes, Junkerstr. 10, 42699 Solingen, E-Mail: info@hms-wiesenborn.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung beziehungsweise des folgenden Werkes:
________________________________________________________________________
Vertrag geschlossen am: ____________________
Name und Anschrift des/der Verbraucher(s):
________________________________________________________________________
________________________________________________________________________
Datum: ____________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s), nur bei Mitteilung auf Papier:
________________________________________________________________________
Verlangen zum vorzeitigen Leistungsbeginn
Nur für Verbraucher innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist
Auftrag
Angebots-/Auftragsnummer: ______________________________
Beauftragte Leistung: ____________________________________
Ich verlange ausdrücklich, dass Wiesenborn Services vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist mit der beauftragten Leistung beginnt.
Mir ist bekannt, dass ich bei einem Widerruf Wertersatz für die bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistungen schulde, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Mir ist außerdem bekannt, dass mein Widerrufsrecht bei vollständiger Erbringung der Dienstleistung erlischt, wenn Wiesenborn Services mit der Leistung erst begonnen hat, nachdem ich ausdrücklich zugestimmt habe, und ich zugleich bestätigt habe, dass ich bei vollständiger Vertragserfüllung mein Widerrufsrecht verliere.
Ort, Datum: ______________________________________________
Unterschrift Verbraucher/in: ______________________________


 
 
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